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   VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761   

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VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761 (https://dejure.org/2013,12653)
VG München, Entscheidung vom 19.03.2013 - M 16 K 12.2761 (https://dejure.org/2013,12653)
VG München, Entscheidung vom 19. März 2013 - M 16 K 12.2761 (https://dejure.org/2013,12653)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 20.03.2009 - 21 BV 07.625

    Rettungsdienstrecht/Schiedstelle; Aktiv- und Passivlegitimation; Durchführende

    Auszug aus VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761
    Die Beigeladene führte mit Schreiben vom 19. April 2012 unter Verweis auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. November 2006 (Az. M 17 K 06.2495) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. März 2009 (Az. 21 BV 07.625) aus, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, da weder der Rettungszweckverband noch die Berufsfeuerwehr der Klägerin Durchführende im Sinne des BayRDG seien.

    Auch die Feststellung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 20. März 2009 (Az. 21 BV 07.625), eine analoge Anwendung widerspreche den gesetzlich vorgegebenen Organisations- und Funktionsstrukturen des BayRDG, sei nicht haltbar.

    Die Beklagte ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert, da diese aufgrund ihrer unabhängigen Stellung und der Weisungsunabhängigkeit ihrer Mitglieder nach Art. 48 Abs. 7 Satz 2 BayRDG rechtlich eigenständig ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009 - 21 BV 07.625 - juris Rn. 26).

    Entscheidend dabei ist, welche Stellung der Berufsfeuerwehr der Klägerin nach der Konzeption des BayRDG im Gefüge des öffentlichen Rettungsdienstes und dessen Finanzierung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009 - 21 BV 07.625 - juris Rn. 24 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03

    Festsetzung des Benutzungsentgelts für Rettungsdienste - gerichtliche Überprüfung

    Auszug aus VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761
    Das Gericht kann danach überprüfen, ob die Entgeltschiedsstelle die gesetzlichen Grenzen ihres Gestaltungsspielraums eingehalten hat, also die widerstreitenden Interessen der Beteiligten richtig ermittelt hat und vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Verfahrensvorschriften für ein solches Schiedsverfahren eingehalten wurden und sich die Entscheidung der Beklagten im gesetzlichen Rahmen gehalten hat, also eine willkürfreie Entscheidung getroffen wurde (vgl. BVerwG, U. v. 1.12.1998 - 5 C 17/97, NVwz-RR 1999, 446/447; VGH Baden-Württemberg, U. v. 6.7.1989 - 10 S 2006/87; U. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 - Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 15.7.2008 - 4 LB 13/07- Rn. 41; VG Augsburg, U. v. 4.12.2012 - Au 1 K 12.492 - alle juris).

    Dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit (Art. 32 BayRDG) wird bei der Festsetzung des Benutzungsentgelts durch die Schiedsstelle regelmäßig durch einen vorliegend von der Beklagten vorgenommenen (s. Beschluss der Beklagten vom 3. Mai 2012 S. 12) Vergleich mit den vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelten anderer Leistungsträger für vergleichbare Leistungen Rechnung getragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 - juris Rn. 38 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1989 - 10 S 2006/87

    Rettungsdienst: gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs -

    Auszug aus VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761
    Aufgrund der Besetzung mit unabhängigen und besonders sachkundigen Personen (Art. 48 Abs. 2 und 3 BayRDG) steht ihr ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der nur eingeschränkt justiziabel ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 6.7.1989 - 10 S 2006/87; VG Freiburg, U. v. 11.9.2002 - 1 K 647/00 - alle juris).

    Das Gericht kann danach überprüfen, ob die Entgeltschiedsstelle die gesetzlichen Grenzen ihres Gestaltungsspielraums eingehalten hat, also die widerstreitenden Interessen der Beteiligten richtig ermittelt hat und vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Verfahrensvorschriften für ein solches Schiedsverfahren eingehalten wurden und sich die Entscheidung der Beklagten im gesetzlichen Rahmen gehalten hat, also eine willkürfreie Entscheidung getroffen wurde (vgl. BVerwG, U. v. 1.12.1998 - 5 C 17/97, NVwz-RR 1999, 446/447; VGH Baden-Württemberg, U. v. 6.7.1989 - 10 S 2006/87; U. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 - Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 15.7.2008 - 4 LB 13/07- Rn. 41; VG Augsburg, U. v. 4.12.2012 - Au 1 K 12.492 - alle juris).

  • VG Augsburg, 04.12.2012 - Au 1 K 12.492

    Nutzungsentgelt für integrierte Leitstelle; Festlegung durch Schiedsstelle;

    Auszug aus VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761
    Die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle ergibt sich zum einen aus dem Sinn und Zweck eines solchen Schiedsverfahrens (vgl. VG Augsburg, U. v. 4.12.2012 - Au 1 K 12.492 - juris Rn. 56).

    Das Gericht kann danach überprüfen, ob die Entgeltschiedsstelle die gesetzlichen Grenzen ihres Gestaltungsspielraums eingehalten hat, also die widerstreitenden Interessen der Beteiligten richtig ermittelt hat und vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Verfahrensvorschriften für ein solches Schiedsverfahren eingehalten wurden und sich die Entscheidung der Beklagten im gesetzlichen Rahmen gehalten hat, also eine willkürfreie Entscheidung getroffen wurde (vgl. BVerwG, U. v. 1.12.1998 - 5 C 17/97, NVwz-RR 1999, 446/447; VGH Baden-Württemberg, U. v. 6.7.1989 - 10 S 2006/87; U. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 - Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 15.7.2008 - 4 LB 13/07- Rn. 41; VG Augsburg, U. v. 4.12.2012 - Au 1 K 12.492 - alle juris).

  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 A 1.07

    Bundesnachrichtendienst; Bundesverwaltungsgericht; erstinstanzliche

    Auszug aus VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761
    Eine Einschätzungsprärogative wird von der Rechtsprechung für weisungsfreie Gremien angenommen, deren Mitglieder mit besonderer fachlicher Legitimation ausgestattet sind und die in einem besonderen Verfahren entscheiden; dies zumal dann, wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt (vgl. BVerwG, U. v. 23.1.2008 - 6 A 1/07, NJW 2008, 2135/2139 m. w. N.; BVerwG, U. v. 1.12.1998 - 5 C 17/97, NVwz-RR 1999, 446/447 zur Schiedsstelle nach § 94 BSHG; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 40 Rn. 204, 207).
  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 14.93

    Rettungsdienstgebühren

    Auszug aus VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761
    Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten ist in Art. 34 BayRDG abschließend geregelt worden, weshalb es der Klägerin auch verwehrt ist, etwa durch eine Satzung nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 BayFwG Pauschalsätze für die Vorhaltekosten festzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1985 - 8 C 14/93, NJW 1996, 1610 ff. für die abschließende Regelung im SGB V).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.07.2008 - 4 LB 13/07
    Auszug aus VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761
    Das Gericht kann danach überprüfen, ob die Entgeltschiedsstelle die gesetzlichen Grenzen ihres Gestaltungsspielraums eingehalten hat, also die widerstreitenden Interessen der Beteiligten richtig ermittelt hat und vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Verfahrensvorschriften für ein solches Schiedsverfahren eingehalten wurden und sich die Entscheidung der Beklagten im gesetzlichen Rahmen gehalten hat, also eine willkürfreie Entscheidung getroffen wurde (vgl. BVerwG, U. v. 1.12.1998 - 5 C 17/97, NVwz-RR 1999, 446/447; VGH Baden-Württemberg, U. v. 6.7.1989 - 10 S 2006/87; U. v. 7.11.2003 - 14 S 730/03 - Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 15.7.2008 - 4 LB 13/07- Rn. 41; VG Augsburg, U. v. 4.12.2012 - Au 1 K 12.492 - alle juris).
  • VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00

    Notfallrettung; Vereinbarung der Benutzungsentgelte

    Auszug aus VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761
    Aufgrund der Besetzung mit unabhängigen und besonders sachkundigen Personen (Art. 48 Abs. 2 und 3 BayRDG) steht ihr ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der nur eingeschränkt justiziabel ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 6.7.1989 - 10 S 2006/87; VG Freiburg, U. v. 11.9.2002 - 1 K 647/00 - alle juris).
  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761
    Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (st. Rspr. des BVerwG, U. v. 28.6.2012 - 2 C 13/11, NVwZ-RR 2012, 933/934 m. w. N.).
  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 22/93

    Kleinbetriebsklausel II

    Auszug aus VG München, 19.03.2013 - M 16 K 12.2761
    Im Rahmen der Auslegung kommt dem Wortlaut besondere Bedeutung zu; ein eindeutiger Wortlaut kann nur durch sehr gewichtige Gegenargumente überwunden werden (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Einl. Rn. 7; BVerfG, B. v. 27.1.1998 - 1 BvL 22/93, BVerfGE 97, 186/196; strenger BVerwG, U. v. 29.6.1992 - 6 C 11/92, BVerwGE 90, 265/269).
  • BVerwG, 29.02.2012 - 9 C 8.11

    Bundesfernstraße; Bundesautobahn; Anbauverbot; Anschlussstelle; Anlage der

  • BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92

    Wegfall der Ermächtigung für das Verwaltungsgericht, anstelle der zuständigen

  • LSG Baden-Württemberg, 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09
  • VG München, 18.11.2014 - M 16 K 14.1870

    Schiedsstellenverfahren

    Das Urteil des VG München vom 19. März 2013, Az. M 16 K 12.2761, zu dem Entgelt bei Notfalleinsätzen einer Berufsfeuerwehr sei auf den Fall der Klägerin nicht zu übertragen.

    Daher ist es gerechtfertigt, der Klägerin in entsprechender Anwendung des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG grundsätzlich ein einsatzbezogenes Entgelt für die rettungsdienstliche Leistungserbringung mit Krankenkraftwagen zuzuerkennen (vgl. VG München, U.v. 19.3.2013 - M 16 K 12.2761 - juris Rn. 22 f.).

    Hierfür spricht sowohl der Wortlaut dieser Vorschrift wie auch der Regelungszusammenhang mit den Vorschriften über die Kostenerstattung nach Art. 34 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BayRDG und die Ausgestaltung der ersatzfähigen Kosten in § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 4 AVBayRDG i.V.m. der Anlage zur AVBayRDG, die - im Gegensatz zu Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG - neben einsatzbezogenen Kosten auch ersatzfähige Vorhaltekosten vorsehen (vgl. hierzu im Einzelnen VG München, U.v. 19.3.2013 - M 16 K 12.2761 - juris Rn. 28).

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